LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 11.02.2015
L 8 R 968/10
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 1; SGB V § 6 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 6 Abs. 6 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 01.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 (2) R 164/08

Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit als Serviceingenieur bei einem Medizintechnikunternehmen (hier: Abrufarbeitsverhältnis)Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen TätigkeitAnhaltspunkte für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des UnternehmensÜberbürdung sozialer Risiken als Indiz für unternehmerisches HandelnFirmenschädliches Verhalten kein rechtlich relevantes AbgrenzungskriteriumKeine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit der Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen L 8 R 968/10

DRsp Nr. 2015/13519

Sozialversicherungspflichtigkeit einer Tätigkeit als Serviceingenieur bei einem Medizintechnikunternehmen (hier: Abrufarbeitsverhältnis) Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit Anhaltspunkte für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens Überbürdung sozialer Risiken als Indiz für unternehmerisches Handeln Firmenschädliches Verhalten kein rechtlich relevantes Abgrenzungskriterium Keine uneingeschränkte Dispositionsfreiheit der Beteiligten über den sozialversicherungsrechtlichen Status

1. Ein Tätigwerden gegenüber Kunden im Namen des Unternehmens, die Koordinierung der Arbeitseinsätze sowie die konkrete Arbeitszuteilung durch das Unternehmen, das Zurverfügungstellen von erforderlichen Werkzeugen und Vordrucken zur Dokumentation der Serviceeinsätze, die Aufnahme des Betreffenden in den Verteiler der Arbeits- und Betriebsanweisungen und entsprechende Schulungen am Betriebssitz des Unternehmens sind Indizien für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens.