SG Reutlingen - Urteil vom 24.04.2007
S 2 R 3233/06
Normen:
SGB XI § 57 Abs. 1 ; SGB III § 342 ; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 226 Abs. 1 ; SGB VI § 162 ;

Sozialversicherungspflicht von Zinseinnahmen aus Gewinnbeteiligungsmodell

SG Reutlingen, Urteil vom 24.04.2007 - Aktenzeichen S 2 R 3233/06

DRsp Nr. 2007/21050

Sozialversicherungspflicht von Zinseinnahmen aus Gewinnbeteiligungsmodell

1. Für die Zuordnung von Einnahmen zum Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 1 SGB IV reicht es nicht aus, wenn nur irgendein Zusammenhang im Sinne einer Conditio sine qua non besteht, sondern dass dieser Zusammenhang anhand einer wertenden Betrachtung zu ermitteln ist. 2. Werden aufgrund eines Darlehens, das bei der Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn als ein von den Mitarbeitern gewährtes Darlehen beim Unternehmen verbleibt, Zinsen gezahlt, so unterliegen sie nicht der Sozialversicherungspflicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 57 Abs. 1 ; SGB III § 342 ; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1 ; SGB V § 226 Abs. 1 ; SGB VI § 162 ;