Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Juli 2011 sowie der Bescheid der Beklagten vom 08. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger die Tätigkeit als Synchronsprecher in der Sendung "S." an den Tagen 26. Juli 2007, 30. Juli 2007, 27. September 2007 sowie 21. September 2008, in einer versicherungspflichtigen unständigen Beschäftigung ausgeübt hat.
II.Die Beklagte erstattet die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht des Klägers in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3) als Synchronsprecher an vier Tagen in den Jahren 2007 und 2008.
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