LSG Bayern - Urteil vom 11.08.2009
L 5 R 210/09
Normen:
SGB IV § 20 Abs. 2 Halbs. 1; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 09.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 8040/08

Sozialversicherungspflicht von Physiotherapeuten; Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 11.08.2009 - Aktenzeichen L 5 R 210/09

DRsp Nr. 2010/5554

Sozialversicherungspflicht von Physiotherapeuten; Abgrenzung einer abhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit

Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko einerseits sowie die spiegelbildlich dazugehörende Unternehmenschance, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der tatsächlichen Arbeitsleistung zumal wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert (hier: abhängige Beschäftigung von Physiotherapeuten). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.