LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 16.08.2013
L 11 R 3031/13 ER
Normen:
SGB IV § 28p; SGG § 86b; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 61/13

Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern eines Einzelunternehmens

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen L 11 R 3031/13 ER

DRsp Nr. 2014/633

Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern eines Einzelunternehmens

Bei einem Einzelunternehmen trägt idR nur der Inhaber das eine Selbständigkeit begründende Unternehmerrisiko. Mitarbeiter eines Einzelunternehmens sind ebenfalls als Selbständige einzustufen, wenn sie Mitunternehmer iSd § 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG sind.

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bzw Berufung gegen den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2012 wird abgelehnt.

Die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 13.598,42 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28p; SGG § 86b; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Hauptsacheverfahren gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese vom Antragsteller Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 54.393,68 € fordert.