LSG Bayern - Urteil vom 23.11.2015
L 7 R 173/14
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 233
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 243/09

Sozialversicherungspflicht von Minderheitengesellschafter-Geschäftsführern

LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015 - Aktenzeichen L 7 R 173/14

DRsp Nr. 2016/215

Sozialversicherungspflicht von Minderheitengesellschafter-Geschäftsführern

Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer sind regelmäßig abhängig beschäftigt. Dies gilt nach der Rechtsprechung des BSG nunmehr auch dann, wenn der Minderheitengesellschafter-Geschäftsführer Kopf und Seele des Unternehmens ist.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist; bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 2. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 3. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.