LSG Bayern - Beschluss vom 09.05.2012
L 5 R 23/12
Normen:
SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 23.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 8037/11

Sozialversicherungspflicht von LKW-Fahrern ohne eigenes Fahrzeug

LSG Bayern, Beschluss vom 09.05.2012 - Aktenzeichen L 5 R 23/12

DRsp Nr. 2012/10977

Sozialversicherungspflicht von LKW-Fahrern ohne eigenes Fahrzeug

Scheinselbstständigkeit: LKW-Fahrer ohne eigenen LKW sind regelmäßig abhängig beschäftigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 23.11.2011 wird zurückgewiesen.

II. Der Streitwert wird auf 968,82 Euro festgesetzt.

III. Der Kläger trägt die Kosten auch der Berufung.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen eine Beitragsnachforderung aufgrund Betriebsprüfung. Der Kläger betreibt in A-Stadt eine Spedition. Der Beigeladene zu 1) war für ihn viermal als selbstständiger Fahrer tätig. Die Beklagte fordert aus dieser Tätigkeit Beiträge nach mit der Begründung, der Beigeladene zu 1) war für den Kläger nur dem Scheine nach als Selbstständiger, tatsächlich aber als Beschäftigter tätig.