LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2016
L 5 R 852/14
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 3; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 2822/10

Sozialversicherungspflicht von im Krankenhaus tätigen Ärzten, Krankenschwestern und -pfleger und Diät- und Ernährungsberatern

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 5 R 852/14

DRsp Nr. 2016/9993

Sozialversicherungspflicht von im Krankenhaus tätigen Ärzten, Krankenschwestern und -pfleger und Diät- und Ernährungsberatern

Im Krankenhaus tätige Ärzte, Krankenschwestern - und pfleger und Diät- und Ernährungsberater sind dort regelmäßig abhängig beschäftigt.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17.12.2013 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens als Gesamtschuldner tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beigeladene zu 5) zu 1/10 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) bis 24), die diese selbst tragen.

Der Streitwert im Berufungsverfahren wird endgültig auf 72.693,10 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 3; SGB IV § 28p Abs. 1; SGB IV § 7; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand