Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 2. Juni 2009 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. August 2007 werden aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen haben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Im Streit steht ein Prüfbescheid der Beklagten, mit welchem sie von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2004 in Höhe von 15.626,- Euro für Honorarkräfte des Besucherdienstes des Deutschen Bundesrates fordert sowie zu deren sozialversicherungsrechtlichen Status Stellung nimmt.
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