LSG Bayern - Urteil vom 17.03.2015
L 7 R 186/15 B ER
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 28p; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 7/15

Sozialversicherungspflicht von Forstarbeitern ohne eigene Betriebsmittel; Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

LSG Bayern, Urteil vom 17.03.2015 - Aktenzeichen L 7 R 186/15 B ER

DRsp Nr. 2015/7208

Sozialversicherungspflicht von Forstarbeitern ohne eigene Betriebsmittel; Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung

1. Ob das Gericht den vorläufigen Rechtsschutz gewährt, steht in dessen Ermessen ("kann") und erfordert eine Interessenabwägung der relevanten öffentlichen und privaten Belange bei Gewährung oder Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sowie eine Abschätzung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache. 2. Mit der "Hochrechnung" auf ein hypothetisches Bruttoarbeitsentgelt als Beitragsbemessungsgrundlage kommt § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV im Ergebnis ein sanktionsähnlicher Charakter zu.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.01.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer trägt die Kosten auch des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.682,23 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 28p; SGG § 86a; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86b;

Gründe