Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 6081,97 Euro festgesetzt.
I
Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten (Deutsche Rentenversicherung Bund) festgestellte Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. bis 4. und zu 6. für die Zeit ihrer praktischen Fahrlehrerausbildung in seiner Ausbildungsfahrschule sowie die hierauf bezogene Beitragsforderung.
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