LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2015
L 1 KR 474/12 WA
Normen:
SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 75; SGB XII §§ 75ff; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 KR 317/10

Sozialversicherungspflicht von Einzelfallhelfern im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 474/12 WA

DRsp Nr. 2015/3618

Sozialversicherungspflicht von Einzelfallhelfern im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Die Umstände des Einzelfalles entscheiden darüber, ob ein von einem freien Träger beauftragter Einzelfallhelfer, der Leistungen der Sozialhilfeträge erbringt, abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 4), die diese selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 54 Abs. 1 Nr. 1; SGB XII § 75; SGB XII §§ 75ff; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin.

Die Klägerin wurde seit Dezember 2004 vom Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin damit beauftragt, sozialpädagogische Einzelfallhilfe für ein autistisches Kind zu erbringen.