LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2015
L 1 KR 326/12
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB XII §§ 53ff;
Fundstellen:
NZS 2015, 349
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 20.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 73 KR 1925/10

Sozialversicherungspflicht von Einzelfallhelfern im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2015 - Aktenzeichen L 1 KR 326/12

DRsp Nr. 2015/2304

Sozialversicherungspflicht von Einzelfallhelfern im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

1. Eine Beschäftigung liegt vor, wenn die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit erbracht wird. Dieses Merkmal ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb gegeben, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und mit seiner Tätigkeit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung erfassenden Weisungsrecht unterliegt. Dabei kann sich die Weisungsgebundenheit insbesondere bei Diensten höherer Art zu einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern. Dagegen ist eine selbständige Tätigkeit durch ein eigenes Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freie Gestaltung von Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit vorliegt, richtet sich danach, welche der genannten Merkmale bei Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse überwiegen. Bei der Abwägung müssen alle nach Lage des Einzelfalles relevanten Indizien berücksichtigt und innerhalb einer Gesamtschau gewichtet und gegeneinander abgewogen werden.