LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.02.2011
L 11 KR 1541/09
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 05.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 2032/07

Sozialversicherungspflicht eines technischen Betriebsleiters

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.02.2011 - Aktenzeichen L 11 KR 1541/09

DRsp Nr. 2011/5260

Sozialversicherungspflicht eines technischen Betriebsleiters

Die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen (zB Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern) ist mit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung vereinbar. Familienmitglieder und potentielle Erben bzw Unternehmensnachfolger haben idR ein gesteigertes Interesse am wirtschaftlichen Erfolg des (Familien-)Unternehmens. Hieraus folgt aber kein wesentliches Unternehmerrisiko.

Die Tätigkeit eines technischen Betriebsleiters, der alleinverantwortlich für den Ein- und Verkauf von Material, für die Kalkulations- und Angebotserstellung von Werkaufträgen, das Führen von Preisverhandlungen und die Projektkalkulation ist, die die Konstruktions-, Material-, Fertigungsplanung und Montage erfasse und dem ferner die Mitarbeiterführung, die Verwaltung, die Lehrlingsausbildung, die Mitarbeitereinstellung und -entlassung sowie deren Koordination unterliegt, ist ohne Weiteres mit der Stellung eines abhängig beschäftigten leitenden Angestellten in Einklang bringen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 5. März 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;