LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.01.2016
L 9 KR 84/13
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 16.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 208 KR 2120/09

Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten GmbH-Gesellschafters mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %; Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse für die Statusprüfung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.01.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 84/13

DRsp Nr. 2016/5430

Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten GmbH-Gesellschafters mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %; Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse für die Statusprüfung

1. Ein GmbH-Gesellschafter, der 50 % des Stammkapitals hält und aufgrund eines Arbeitsvertrages in der Gesellschaft mitarbeitet, aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, übt eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV aus. 2. Im Rahmen der Statusprüfung geht es bei der Prüfung, ob die "tatsächlichen" Verhältnisse von den vertraglichen Regelungen abweichen, nicht um eine wie auch immer geartete Konkurrenz tatsächlicher und rechtlichen Umstände, sondern um das Verhältnis rechtlicher Aspekte zueinander. 3. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nur insoweit für die Statusprüfung von Bedeutung, als sie sich im Bereich des rechtlich Zulässigen bewegen. Strafbares Verhalten darf daher nicht berücksichtigt werden.

Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 werden geändert.