LSG Bayern - Urteil vom 29.04.2015
L 16 R 935/13
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 2 S. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB XII § 4 Abs. 1; SGB XII § 5 Abs. 2; SGB XII § 6; SGB XII § 75 Abs. 1; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII §§ 53 ff;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 920/10

Sozialversicherungspflicht eines Integrationshelfers nach dem SGB XII

LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen L 16 R 935/13

DRsp Nr. 2015/14787

Sozialversicherungspflicht eines Integrationshelfers nach dem SGB XII

1. Eine selbstständige Tätigkeit ist vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet; ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. 2. Die Strukturverantwortung und Gewährleistungspflicht des Sozialhilfeträgers begründet keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen; eine Weisungsbefugnis setzt eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf. durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben herangezogen wird. 3. Die Regelungen des SGB XII treffen wie die des SGB VIII keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Integrationshelfern und anderen Leistungserbringern, sondern haben allein die staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Eingliederungshilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick.

Tenor

I. II. III. IV.