LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 20.08.2015
L 4 R 1001/15
Normen:
KHEntgG § 1; KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 3444/14

Sozialversicherungspflicht eines in den Rufbereitschaftsdienst einer Abteilung einer Klinik eingebundenen Arztes

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2015 - Aktenzeichen L 4 R 1001/15

DRsp Nr. 2015/17968

Sozialversicherungspflicht eines in den Rufbereitschaftsdienst einer Abteilung einer Klinik eingebundenen Arztes

1. Zwar mag eine im Übrigen selbständige, gleichgelagerte Tätigkeit grundsätzlich ein Indiz sein, dass auch die streitbefangene Tätigkeit selbständig verrichtet wird. 2. Gleichwohl sind die Tätigkeiten jeweils getrennt zu betrachten. 3. Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit. 4. Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf € 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

KHEntgG § 1; KHEntgG § 2 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger seit dem 1. Februar 2013.