LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 22.03.2013
L 4 KR 3725/11
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6;
Fundstellen:
DStR 2013, 2582
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 5332/08

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers ohne Kapitalbeteiligung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen L 4 KR 3725/11

DRsp Nr. 2013/6628

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers ohne Kapitalbeteiligung

Der nicht an einer GmbH beteiligte Geschäftsführer ist nicht als selbstständig Tätiger anzusehen, weil ihm nach seinem Anstellungsvertrag gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in bestimmten Fällen ein "Vetorecht" zusteht, er der GmbH Darlehen gewährt sowie er die in seinem Eigentum befindlichen Betriebsgrundstücke an die GmbH verpachtet.

Der nicht an einer GmbH beteiligte Geschäftsführer ist nicht als selbstständig Tätiger anzusehen, weil ihm nach seinem Anstellungsvertrag gegen Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in bestimmten Fällen ein "Vetorecht" zusteht, er der GmbH Darlehen gewährt sowie er die in seinem Eigentum befindlichen Betriebsgrundstücke an die GmbH verpachtet. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 6;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 1. Juni 1995 bei der Beigeladenen zu 2) sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.