Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Juli 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger seit 1. Juni 1995 bei der Beigeladenen zu 2) sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist.
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