LSG Bayern - Urteil vom 16.07.2015
L 7 R 181/15
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 183;
Fundstellen:
DStR 2015, 13
Vorinstanzen:
SG München, vom 29.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 56 R 1776/14

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Berücksichtigung der Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen der Gesellschafter und familiärer Beziehungen; Vornahme einer einheitlichen Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei teilweiser Kostenprivilegierung

LSG Bayern, Urteil vom 16.07.2015 - Aktenzeichen L 7 R 181/15

DRsp Nr. 2015/16820

Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Berücksichtigung der Rechtsmacht zur Verhinderung von Weisungen der Gesellschafter und familiärer Beziehungen; Vornahme einer einheitlichen Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei teilweiser Kostenprivilegierung

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. 3. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. 4. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. 5. Grundsätzlich kann ein Geschäftsführer einer GmbH zu dieser in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.

Tenor

I. II. III.