Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) seine seit dem 01.01.2008 ausgeübte Tätigkeit als gastronomischer Leiter auf Schienenkreuzfahrten für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat und damit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
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