LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2016
L 5 R 2484/14
Normen:
SGB III § 24; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 469
Vorinstanzen:
SG Heilbronn, vom 23.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 1067/13

Sozialversicherungspflicht eines gastronomischen Leiters auf Schienenkreuzfahrten; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 5 R 2484/14

DRsp Nr. 2016/8771

Sozialversicherungspflicht eines gastronomischen Leiters auf Schienenkreuzfahrten; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Ein Koch, der als gastronomischer Leiter auf Schienenkreuzfahrten nach Tagessätzen bezahlt wird, auf Rechnung der Betriebsinhaberin einkauft und mit deren Mitarbeitern zusammenarbeitet, ist abhängig beschäftigt. Der branchenübliche Einsatz eines eigenen hochwertigen Messerkoffers und professioneller Kochtöpfe stellt dann keinen unternehmertypischen Einsatz von Wagniskapital dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.04.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB III § 24; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) seine seit dem 01.01.2008 ausgeübte Tätigkeit als gastronomischer Leiter auf Schienenkreuzfahrten für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hat und damit der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.