LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.03.2016
L 9 KR 142/13
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 210 KR 303/10

Sozialversicherungspflicht eines Franchisenehmers bei einer nicht ernsthaft gewollten Umsetzung des Master-Franchise-Vertrages zwischen einer Vertriebsfirma für Medizinprodukte im Bereich Sauerstoff- und Beatmungstechnik und einem Fachkrankenpfleger für Anästhesiologie und Intensivmedizin bzw. Kinderanästhesiologie und -intensivmedizin

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen L 9 KR 142/13

DRsp Nr. 2016/10789

Sozialversicherungspflicht eines Franchisenehmers bei einer nicht ernsthaft gewollten Umsetzung des Master-Franchise-Vertrages zwischen einer Vertriebsfirma für Medizinprodukte im Bereich Sauerstoff- und Beatmungstechnik und einem Fachkrankenpfleger für Anästhesiologie und Intensivmedizin bzw. Kinderanästhesiologie und -intensivmedizin

Zur Versicherungspflicht eines zu Unrecht als solchen bezeichneten Franchisenehmers.

War ein Master-Franchise-Vertrag zwischen einer Vertriebsfirma für Medizinprodukte im Bereich Sauerstoff- und Beatmungstechnik und einem Fachkrankenpfleger für Anästhesiologie und Intensivmedizin bzw. Kinderanästhesiologie und -intensivmedizin in wesentlichen Teilen nicht ernsthaft gewollt, weil Kernbestandteile des Vertrages von vornherein nicht nach den schriftlichen Vereinbarungen umgesetzt werden sollten oder konnten, ist insoweit das tatsächliche Geschehen maßgeblich, wie es sich aus der Darstellung der Vertragsparteien ergibt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. April 2013 aufgehoben und die Klage abgewiesen, soweit der Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. September 2010 betroffen ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;