Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.02.2012 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27.01.2010 und 15.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.10.2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) bei der E. Regional AG seit dem 19.08.2008 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen trägt die Beklagte. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger ab 19.08.2008 bei der H. I. C. AG (HIC; im Folgenden Beigeladene zu 1) sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
1.) 2.)
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