LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 26.06.2009
L 1 KR 156/08
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 11.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1341/06

Sozialversicherungspflicht eines Call Agenten in einem Unternehmen für Telefonmarketing

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.06.2009 - Aktenzeichen L 1 KR 156/08

DRsp Nr. 2009/20292

Sozialversicherungspflicht eines "Call Agenten" in einem Unternehmen für Telefonmarketing

Ein "Call Agent" kann im Einzelfall selbständig beschäftigter Subunternehmer eines Telefonmarketing-Unternehmens sein.

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung nach § 7 Abs. 1 SGB IV sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale nach dem Gesamtbild überwiegen (hier: Tätigkeit eines "Call Agenten" als selbständig beschäftigter Subunternehmer eines Telefonmarketing-Unternehmens). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]