LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.09.2011
L 4 R 1036/10
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 1470/08

Sozialversicherungspflicht eines Busfahrers in einer abhängigen Beschäftigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.09.2011 - Aktenzeichen L 4 R 1036/10

DRsp Nr. 2011/18479

Sozialversicherungspflicht eines Busfahrers in einer abhängigen Beschäftigung

1. Zur Beurteilung einer Tätigkeit als Busfahrer (hier: abhängige Beschäftigung). 2. Eine Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer in einem Verhältnis "persönlicher Abhängigkeit" zum Arbeitgeber steht. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (hier bei einer Tätigkeit als Busfahrer). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14. Januar 2010 wird zurückgewiesen.