LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.03.2018
L 4 R 4791/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 15.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 631/15

Sozialversicherungspflicht eines auf der Grundlage eines Honorarvertrags für ein Vertragskrankenhaus tätigen KrankenpflegersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2018 - Aktenzeichen L 4 R 4791/15

DRsp Nr. 2018/5533

Sozialversicherungspflicht eines auf der Grundlage eines Honorarvertrags für ein Vertragskrankenhaus tätigen Krankenpflegers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Zur abhängigen Beschäftigung eines Krankenpflegers in einem Vertragskrankenhaus.

Ein über eine Vermittlungsagentur auf der Grundlage eines individuellen Honorarvertrags für ein Vertragskrankenhaus tätiger Krankenpfleger steht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn die für eine Selbständigkeit sprechenden Aspekte in der Gesamtabwägung den aufgrund der in wesentlichen Punkten bestehenden Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses bestehenden überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung nicht durchgreifend erschüttern können.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Oktober 2015 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand