BSG - Urteil vom 30.10.2013
B 12 KR 17/11 R
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 306/08
SG Darmstadt, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 KR 325/06

Sozialversicherungspflicht einer telefonischen Gesprächspartnerin für ein Telekommunikationsunternehmen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

BSG, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen B 12 KR 17/11 R

DRsp Nr. 2014/3866

Sozialversicherungspflicht einer telefonischen Gesprächspartnerin für ein Telekommunikationsunternehmen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Eine im Rahmen eines Auftragsvertrags ausgeübte Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin für ein Telekommunikationsunternehmen, bei der sich diese von zuhause aus in das Telekommunikationssystem des Unternehmens einwählt und ihre aktiven Sprechzeiten vom Unternehmen aufgezeichnet werden, ist aufgrund eines freien Dienstverhältnisses selbstständig tätig. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. betreffen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin zu 1. deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I