BSG - Urteil vom 24.03.2016
B 12 KR 20/14 R
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 2807
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 351/12
SG Hannover, vom 02.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 395/09

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeutin in einer Praxis für Physiotherapie

BSG, Urteil vom 24.03.2016 - Aktenzeichen B 12 KR 20/14 R

DRsp Nr. 2016/13828

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeutin in einer Praxis für Physiotherapie

Das Zulassungserfordernis für Heilmittelerbringer der gesetzlichen Krankenversicherung bedingt nicht, dass die für diese tätigen Personen sozialversicherungsrechtlich stets den Status als Beschäftigte innehaben.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. September 2014 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit das Landessozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2009 hinsichtlich der Erhebung von Säumniszuschlägen von 6656,50 Euro aufgehoben hat. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 27 262,63 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung.