LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 25.04.2013
L 1 R 132/12
Normen:
SGB IV § 2 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 2 Abs. 4; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 910/09

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Krankenschwester in einer Klinik

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen L 1 R 132/12

DRsp Nr. 2013/23642

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Krankenschwester in einer Klinik

Unabhängig von anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen ("freier Mitarbeitervertrag") kann die Tätigkeit als Krankenschwester in einer Klinik regelmäßig nur im Rahmen eines abhängigen Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden. Diese Tätigkeit unterliegt den Weisungen von der Stationsleitung als auch der behandelnden Ärzte und muss in den Organisationsablauf des Klinikbetriebes integriert sein. Die aushilfsweise Übernahme von Tätigkeiten, die normalerweise von festangestellten Mitarbeitern durchgeführt werden, bei Personalengpässen (Krankheit oder Urlaub), spricht auch für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 27. Januar 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Verfahrenszügen nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 2 Abs. 1; SGB IV § 2 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 2 Abs. 4; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 6;

Tatbestand:

Streitig ist der versicherungsrechtliche Status der Klägerin als Krankenschwester in der Klinik der Beigeladenen.