LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.06.2015
L 8 R 1054/14
Normen:
SGB VI § 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 883/12

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Fremdgeschäftsführerin einer GmbHAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (hier Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses)Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen L 8 R 1054/14

DRsp Nr. 2015/17495

Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit als Fremdgeschäftsführerin einer GmbH Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit (hier Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses) Feststellung des Gesamtbilds der Arbeitsleistung

Für eine abhängige Beschäftigung und damit für eine Eingliederung in den Betrieb und eine Weisungsabhängigkeit eines Geschäftsführers spricht u.a., wenn der Geschäftsführer laut seinem "Anstellungsvertrag" die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen hat, seine durch Gesetz, Satzung und den Vertrag obliegenden Pflichten genau und gewissenhaft zu erfüllen hat, die Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses besteht und für Geschäfte teilweise der Einwilligung der Gesellschafterversammlung bedarf. Wenn er zudem gehalten ist, der Gesellschaft nicht nur während festgelegter Arbeitszeiten sondern jederzeit bei Bedarf zur Verfügung zu stehen und eine Beschränkung des Haftungsrisiko auf die Höhe des Stammkapitals vorgenommen wird. Weitere Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung sind ein erfolgsunabhängiges Festgehalt, der Ersatz von Reisespesen und Kilometergeld und ein Kündigungsrecht bei schweren Verstößen des Geschäftsführers gegen die Weisungen der Gesellschafterversammlung.

Tenor