Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 05.11.2013 und der Bescheid der Beklagten vom 26.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 abgeändert. Es wird festgestellt, dass die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Promoterin bei der Beigeladenen zu 1) vom 01.07.2010 bis 31.12.2011 nicht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|