LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.10.2016
L 11 R 837/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;
Fundstellen:
DStR 2016, 16
NZG 2018, 234
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 342/14

Sozialversicherungspflicht einer Kurierfahrerin für ein UnternehmenAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitAnforderungen an die Beurteilung des unternehmerischen Risikos

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.2016 - Aktenzeichen L 11 R 837/16

DRsp Nr. 2016/19316

Sozialversicherungspflicht einer Kurierfahrerin für ein Unternehmen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Anforderungen an die Beurteilung des unternehmerischen Risikos

Ein unternehmerisches Risiko ist ein Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Verdienstchancen gegenüberstehen. Daran kann es bei einer Kurierfahrerin fehlen, wenn dieser vertraglich sämtliche Risiken aufgebürdet werden, sie aber auf die Preisgestaltung für die von ihr übernommenen Fahrten faktisch keinerlei Einfluss hatte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 01.08.2007 bis 25.04.2008 abhängig beschäftigt war und ob Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung bestand.