LSG Bayern - Urteil vom 06.10.2015
L 7 R 240/13
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 07.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 662/10

Sozialversicherungspflicht einer Krankenschwester in einem Krankenhaus im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung

LSG Bayern, Urteil vom 06.10.2015 - Aktenzeichen L 7 R 240/13

DRsp Nr. 2015/19147

Sozialversicherungspflicht einer Krankenschwester in einem Krankenhaus im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung

1. Der Gesetzgeber hat das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV nicht als tatbestandlich scharf kontrollierten Begriff definiert, sondern sich der Rechtsfigur des Typus bedient; ausgehend vom Normalfall ist die in der sozialen Wirklichkeit idealtypische, d.h. im Normal- oder Durchschnittsfall vorzufindende Beschäftigung. 2. Der rechtliche Rahmen für die Ausübung einer Tätigkeit als Krankenschwester in einem Operationsdienst eines Krankenhauses im deutschen Gesundheitssystem und die tatsächlichen Verhältnisse bei Ausübung der Tätigkeit lassen eine selbständige Tätigkeit nicht zu. 3. Die hochqualifizierte Tätigkeit als höchst erfahrene und fachkundige OP-Krankenschwester kann kein maßgebliches Kriterium für eine Selbständigkeit sein.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. November 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2009 sowie den Änderungsbescheid vom 24.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2010 abgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7; SGB IV § 7a;