Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 7. November 2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2009 sowie den Änderungsbescheid vom 24.03.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2010 abgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
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