Die Berufung der Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts vom 18. April 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. April 2013 bis zum 31. Dezember 2015 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
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