Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Februar 2013 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Sozialversicherungspflicht der Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Fachkrankenschwester im Operationsdienst in der Klinik der Beigeladenen zu 1.) in der Zeit vom 1. Oktober 2008 bis einschließlich Mai 2009 streitig.
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