LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 15.07.2015
L 2 R 47/15
Normen:
BGB § 138; BGB § 823 Abs. 2; SGB IV § 28p; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 8 Abs. 1; SGB V § 249b; SGB VI § 172 Abs. 3; StGB § 291;
Vorinstanzen:
SG Hildesheim, - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 204/09

Sozialversicherungspflicht einer Erzieherin in einer Kinderbetreuungseinrichtung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Annahme eines Lohnwuchers

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen L 2 R 47/15

DRsp Nr. 2015/16985

Sozialversicherungspflicht einer Erzieherin in einer Kinderbetreuungseinrichtung; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit; Auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung für die Annahme eines Lohnwuchers

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. 2. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt; diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Bei untergeordneten und einfacheren Arbeiten ist eher eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation anzunehmen. 3. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet.