Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.
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