LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.05.2015
L 11 R 4586/12
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 488/11

Sozialversicherungspflicht einer Diplomphysikerin als Systemspezialistin für einen IT-Dienstleister; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2015 - Aktenzeichen L 11 R 4586/12

DRsp Nr. 2015/16928

Sozialversicherungspflicht einer Diplomphysikerin als Systemspezialistin für einen IT-Dienstleister; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit

Die Tätigkeit einer Diplomphysikerin als Systemspezialistin für einen IT-Dienstleister auf der Basis eines Stundenlohns von 77 € ist keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, wenn sie nicht in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingeliedert ist, weil sie im Rahmen eines Projektauftrages selbst bestimmen konnte, welche Arbeitspakete sie übernimmt, nach freiem Ermessen entscheiden konnte, ob sie ihre Arbeit von ihrem Home-Office aus oder am Betriebssitz des Kunden verrichtet und sie - im Gegensatz zu den festangestellten Mitarbeitern - nicht verpflichtet war, an den wöchentlichen Teambesprechungen teilzunehmen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand