LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2016
L 5 R 1753/15
Normen:
BGB § 705; BGB § 722; BGB § 723 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2016, 14
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 24.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 2125/14

Sozialversicherungspflicht des mitarbeitenden Geschäftsführers im Einzelunternehmen des Lebenspartners; Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von in Fitnessstudios tätigen Fitnesstrainern bei selbständigem Arbeiten ohne fachliche Weisung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 5 R 1753/15

DRsp Nr. 2016/9205

Sozialversicherungspflicht des mitarbeitenden Geschäftsführers im Einzelunternehmen des Lebenspartners; Sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung von in Fitnessstudios tätigen Fitnesstrainern bei selbständigem Arbeiten ohne fachliche Weisung

Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung des als Lebenspartner im (als Einzelunternehmen verfassten) Unternehmen seiner Lebensgefährtin (mit-)arbeitenden Geschäftsführers ist grundsätzlich die Verteilung der Rechtsmacht im Unternehmen bzw. die rechtliche Zuordnung des Unternehmens maßgeblich. Die Verbindung der Beteiligten durch eine persönliche Beziehung ist ebenso unerheblich wie das rechtliche Band einer möglicherweise (auch durch schlüssiges Verhalten) gegründeten und jederzeit kündbaren Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Innen-GbR. Zur sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von in Fitnessstudios tätigen Fitnesstrainern.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 94.137,22 € festgesetzt.