Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 24.03.2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird endgültig auf 94.137,22 € festgesetzt.
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