LSG Hessen - Urteil vom 30.09.2010
L 1 KR 41/09
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7; SGB V § 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 08.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 195/06

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers einer Familien-GmbH

LSG Hessen, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen L 1 KR 41/09

DRsp Nr. 2010/22167

Sozialversicherungspflicht des GmbH-Geschäftsführers einer Familien-GmbH

Sowohl bei Fremdgeschäftsführern einer GmbH als auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit einer Minderheitsbeteiligung an der Gesellschaft ist regelmäßig eine abhängige Beschäftigung gegeben, es sei denn, sie sind aufgrund ihres Kapitaleinsatzes in der Lage, ihnen nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern oder ihr tatsächlicher Einfluss auf die Gesellschaft ist größer als der ihnen aufgrund ihres Geschäftsanteils an sich zustehende Einfluss. Dabei ist jedoch die Nichtausübung eines Rechtes unbeachtlich, solange die Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist, die Rechtsmacht also noch besteht, selbst wenn von dieser tatsächlich kein Gebrauch gemacht wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 8. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7; SGB V § 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB XI § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. August 1990 bis zum 29. Februar 2004 versicherungspflichtiger Beschäftigter einer GmbH war.