LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2011
L 4 R 5166/08
Normen:
SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 17.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 365/08

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafters einer GmbH; Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen L 4 R 5166/08

DRsp Nr. 2013/3882

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafters einer GmbH; Abhängigkeit gegenüber der Gesellschaft

Bei einem Gesellschafter einer GmbH, der weder aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Befugnisse innehat, die es ihm erlauben, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich mitzulenken, noch ein Unternehmerrisiko trägt, tritt in den Hintergrund, dass er seine persönliche wirtschaftliche Situation möglicherweise ganz erheblich auch an den wirtschaftlichen Fortbestand der GmbH geknüpft hat.

Bei einem Gesellschafter einer GmbH, der weder aus gesellschaftsrechtlicher Sicht Befugnisse innehat, die es ihm erlauben, die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich mitzulenken, noch ein Unternehmerrisiko trägt, tritt in den Hintergrund, dass er seine persönliche wirtschaftliche Situation möglicherweise ganz erheblich auch an den wirtschaftlichen Fortbestand der GmbH geknüpft hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.

Die Klage wegen des Bescheids vom 11. Mai 2011 wird abgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten

Normenkette:

SGB IV § 7;

Tatbestand: