LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 30.05.2013
L 1 R 219/11
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 183; SGG § 197a Abs. 1; SGG § 96;
Fundstellen:
DStR 2013, 12
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 R 428/07

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Festsetzung des Streitwertes in Statusfeststellungsverfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30.05.2013 - Aktenzeichen L 1 R 219/11

DRsp Nr. 2013/21252

Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit; Festsetzung des Streitwertes in Statusfeststellungsverfahren

1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ist abhängig beschäftigt, wenn er keinen Anteil von mehr als 50 % des Stammkapitals hält, er über keine Sperrminorität verfügt und im Verhältnis zu den Mitgesellschaftern auch nach den tatsächlichen Umständen keine Weisungsfreiheit besteht. Allein die Übernahme von Bürgschaften für die Gesellschaft führt nicht zu der Annahme einer selbständigen Tätigkeit, wenn dem keine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. 2. Bei der Festsetzung des Streitwertes im Statusfeststellungsverfahren ist es angemessen, der Bestimmung einer sich aus dem Verfahren für den klagenden Arbeitgeber ergebenden wirtschaftlichen Bedeutung die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in ihrem vollen Umfang (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) zugrunde zu legen.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen.