Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19.01.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers in seiner Beschäftigung bei der Beigeladenen im Zeitraum vom 01.12.2012 bis 31.03.2015 (streitiger Zeitraum) in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung sowie das Recht der Arbeitsförderung.
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