LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2019
L 8 BA 169/18 B ER
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 5a; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 17.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 BA 196/18

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbHKeine Verschiebung von Rechtsmachtverhältnissen durch einen Treuhandvertrag mit einem weiteren Gesellschafter

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen L 8 BA 169/18 B ER

DRsp Nr. 2019/3197

Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers einer GmbH Keine Verschiebung von Rechtsmachtverhältnissen durch einen Treuhandvertrag mit einem weiteren Gesellschafter

Außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffene Regelungen (hier die Vereinbarung des Treuhandverhältnisses mit einem weiteren Gesellschafter) vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse grundsätzlich nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.9.2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.058,06 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; GmbHG § 5a; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 1; GmbHG § 47 Abs. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.3.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.8.2018 zu Recht abgelehnt.