LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 13.10.2011
L 1 R 305/09
Normen:
SGB XI § 1 Abs. 2; SGB III § 24 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 06.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 288/06

Sozialversicherungspflicht des Co-Trainers einer Handball-Bundesligamannschaft; Zulässigkeit des Ausschlusses der Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über eine Honorartätigkeit

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen L 1 R 305/09

DRsp Nr. 2012/4336

Sozialversicherungspflicht des Co-Trainers einer Handball-Bundesligamannschaft; Zulässigkeit des Ausschlusses der Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über eine Honorartätigkeit

Die Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer kann nicht durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abbedungen werden. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist zwar zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind letztere entscheidend.

Die Eigenschaft als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer kann nicht durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abbedungen werden. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist zwar zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind letztere entscheidend. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 06. August 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 25.162,27 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 1 Abs. 2; SGB III § 24 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;