LSG Bayern - Urteil vom 16.05.2018
L 16 R 5110/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1118/13

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Rundgangleiters in einem DokumentationszentrumAbgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 16.05.2018 - Aktenzeichen L 16 R 5110/16

DRsp Nr. 2018/10140

Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit eines Rundgangleiters in einem Dokumentationszentrum Abgrenzung zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit

1. Aufgrund der engen Einbindung in die Arbeitsorganisation und eines fehlenden unternehmerischen Risikos ist die Tätigkeit als Rundgangleiter in einem Dokumentationszentrum als abhängige Beschäftigung einzuordnen. 2. Eine vor Beginn der Tätigkeit durchgeführte Schulung, die künftige Museumsführer erst in die Lage versetzt die Tätigkeit zu übernehmen, die mit einer Prüfung sowie Zertifizierung endet und die Voraussetzung für die Zulassung zur Tätigkeit ist, stellt eine vorgelagerte fachliche Weisung dar.

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) streitig, ob der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Rundgangleiter ab März 2012 abhängig beschäftigt war und deshalb der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlag.