Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 7. März 2013 geändert.
Die Bescheide der Beklagten vom 27. November 2008 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 17. September 2009 und der Änderungsbescheide vom 21. Januar 2014 werden aufgehoben, soweit die Beklagte eine Versicherungspflicht des Klägers aufgrund seiner für die Beigeladene zu 1. ausgeübten Tätigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 3/4 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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