LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.11.2013
L 9 KR 152/11
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 72 KR 2732/07

Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit als freiberuflicher Koch für mehrere Unternehmen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.11.2013 - Aktenzeichen L 9 KR 152/11

DRsp Nr. 2014/2877

Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit als freiberuflicher Koch für mehrere Unternehmen; Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

1. Ist nach den vertraglichen (Rahmen-)Vereinbarungen der Dienst-/Auftraggeber nicht verpflichtet, dem Dienst-/Auftragnehmer Aufträge zu erteilen, und muss letzterer erteilte Aufträge auch nicht annehmen, kommt eine abhängige Beschäftigung nur dann in Betracht, wenn der Dienst-/Auftragnehmer einen Auftrag angenommen hat, mithin nur an solchen Tagen, an denen er tatsächlich für den Dienst-/Auftraggeber tätig wurde. 2. Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung sowie die Pflicht, Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, sind zwingende, nicht abdingbare Rechtsfolgen eines Arbeits-/Beschäftigungsverhältnisses. Daher kommt vertraglichen Vereinbarungen, die einen Verzicht auf diese Elemente vorsehen, allenfalls sehr geringe Bedeutung zu. Werden sie hingegen ausdrücklich vereinbart, spricht dies entscheidend für den Willen der Vertragsparteien, ein Arbeits- und somit auch ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen.