LSG Bayern - Urteil vom 29.04.2014
L 5 R 11/13
Normen:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 06.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 432/10

Sozialversicherungspflicht bei der Erbringung von Bürodienstleistungen im Rahmen eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages

LSG Bayern, Urteil vom 29.04.2014 - Aktenzeichen L 5 R 11/13

DRsp Nr. 2014/9861

Sozialversicherungspflicht bei der Erbringung von Bürodienstleistungen im Rahmen eines Freien-Mitarbeiter-Vertrages

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Versicherungspflicht der Beigeladenen in den verschiedenen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.5.2008 bis 30.9.2008.

Die Klägerin schloss am 24.4.2008 mit der Beigeladenen einen "Freien-Mitarbeiter-Vertrag". Ab dem 1.5.2008 sollte die Beigeladene für die Klägerin das Bewerbermanagement für den Geschäftsbereich B. S. und VCS N. AG durchführen. Zu den Einzelheiten von Art und Umfang der Leistungen verwies der Freie-Mitarbeiter-Vertrag auf einen beigefügten "Leistungskatalog Bewerbungsmanagement" (§ 1 Ziffer 1 des Feier-Mitarbeiter-Vertrags).

Der Leistungskatalog Bewerbungsmanagement hatte folgenden Inhalt:

"Bearbeitung der Stellenausschreibung:

- Überprüfung der eingegangenen Personalanforderung (PA), ggf. Abstimmung mit Personalabteilung