LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2018
L 9 KR 149/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 89 KR 1446/12

Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit als künstlerischer SchnittgestalterAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungWidersprüchliche Merkmale einer TätigkeitGesamtabwägung aller Umstände

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2018 - Aktenzeichen L 9 KR 149/16

DRsp Nr. 2019/620

Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Tätigkeit als künstlerischer Schnittgestalter Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Widersprüchliche Merkmale einer Tätigkeit Gesamtabwägung aller Umstände

1. Die Qualifizierung einer Tätigkeit erfordert eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien der für und gegen eine Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. 2. Liegen widersprüchliche Merkmale vor, hat das Gericht eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen, wobei diese Abwägung nicht rein schematisch oder schablonenhaft erfolgen kann, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. 3. Die Gesamtabwägung muss nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, vorgenommen werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand: