LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.03.2018
L 11 R 590/17
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 23.09.2014

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbHAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitRegelungen zur Weisungsgebundenheit gegenüber Gesellschafterbeschlüssen, laufendem monatlichen Grundgehalt, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und zu Urlaub im Geschäftsführerdienstvertrag

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018 - Aktenzeichen L 11 R 590/17

DRsp Nr. 2019/12213

Sozialversicherungspflicht als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Regelungen zur Weisungsgebundenheit gegenüber Gesellschafterbeschlüssen, laufendem monatlichen Grundgehalt, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall und zu Urlaub im Geschäftsführerdienstvertrag

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.09.2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; GmbHG § 37 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Klägerin als Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH im Zeitraum 17.12.2008 bis 31.03.2011 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die V. GmbH (im Folgenden: V) war im hier streitgegenständlichen Zeitraum ein Unternehmen mit dem Geschäftsgegenstand "alle Leistungen einer IT-, Multimedia-, Medien- und Werbeagentur" (Handelsregister B des Amtsgerichts Stuttgart, HRB 2...; die Gesellschaft wurde am 28.11.2017 gelöscht). Das Stammkapital betrug 25.000 EUR. Mit Vertrag vom 29.05.2007 übernahm die Klägerin davon einen Geschäftsanteil iHv 2.500 EUR und war fortan neben einem weiteren Gesellschafter Mitgesellschafterin.