Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.01.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Versicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 01.12.2013 bis 31.12.2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die Beigeladene zu 1) ist eine im Handelsregister (HR) des Amtsgerichts (AG) L unter
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